Fachanwalt für Rechtsfragen im Enteignungsrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch für Enteignungsverfahren.

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Besondere Kenntnisse im Enteignungsrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Enteignungsrecht alleine gibt es nicht. Das Enteignungsrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im Enteignungsverfahren (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung). Als Enteignungsrecht wird ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts bezeichnet. Das Enteignungsrecht umfasst dabei sowohl die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Enteignungsverfahren, als auch die Entschädigungsgrundsätze.

Anspruch auf Entschädigung bei Enteignung

Unter einer Enteignung wird der Entzug des Eigentums an einer Sache durch den Staat verstanden. Eingriffe können dabei tatsächlich durch private Unternehmen erfolgen, jedoch auf Grundlage einer staatlichen bzw. behördlichen Genehmigung. Enteignung ist vor allem gegeben, wenn Eigentum vollständig entzogen wird. Auch eine Eigentumsbeschränkung oder Eingriffe in den Besitz können je nach Intensität entsprechend einer Enteignung ausgleichspflichtig sein. Da das Eigentum durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, stellt die Enteignung in der Regel das letztes Mittel zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben dar. Möglich ist dies auf Grund der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums. Die Enteignung ist nur unter strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen möglich. Rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum werden vom Begriff der Enteignung nicht erfasst. Der Eingriff muss rechtmäßig sein. Die Enteignung darf dabei nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Die durch einen Verwaltungsakt erfolgte Enteignung bedarf somit einer gesetzlichen Grundlage. Bereits Planfeststellungsbeschlüsse auf Grundlage eines Fachplanungsgesetzes können enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, also bereits die Enteignung eines konkreten Grundstückes verbindlich vorgeben. Bei einer rechtmäßigen Enteignung ist der betroffene Eigentümer zu entschädigen. Die Entschädigung ist dabei nicht als Schadensersatz, sondern als Wertausgleich zu verstehen. Zentrale Frage ist hier die Berechnung der Entschädigung. Eine besondere Bedeutung kommt dem Enteignungs- und Entschädigungsrecht insbesondere im Rahmen der Energiewende zu. Vor allem der Ausbau von Stromtrassen und die Verlegung von Gasleitungen führen flächendeckend und dauerhaft zu Eingriffen in private Rechte, insbesondere in private Grundstücke. Gerade bei diesen Vorhaben werden regelmäßig Grundstücke durch Besitzeinweisung bereits in Anspruch genommen bzw. Besitzern und Eigentümern entzogen, noch bevor die Enteignung bestandskräftig erfolgt ist und eine entsprechende Entschädigung gezahlt wird.

Rechtsanwalt für Enteignungsverfahren und Besitzeinweisung

Die Enteignung und der Besitzentzug ist zentral im Verwaltungsrecht und kontinuierlich Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten betroffene Grundstückseigentümer und Besitzer (Pächter, Mieter, etc.) insbesondere wie folgt:

  • Vertretung und Beratung insbesondere gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Vorhabenträger bei Vorbereitungsplanungen von Enteignungen, insbesondere Ausarbeitung von Einwendungen im Raumordnungsverfahren und Begleitung bei Inanspruchnahmen von Grundstücken für Vermessungen und Probebohrungen (z.B. Art. 7 BayEG)
  • Vertretung in Planfeststellungsverfahren, insbesondere Ausarbeitung und Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen von Betroffenen, Vertretung in Erörterungsterminen, Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses vor dem Verwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof / OVG
  • Vertretung im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und ggfs. gerichtliche Durchsetzung von angemessenen, wirtschaftlichen Entschädigungsleistungen

Erfahrung mit Enteignungsverfahren, Entschädigungsverfahren und Besitzeinweisung

Hier ein Überblick über unsere Tätigkeit vor dem Hintergrund der Enteignungsgesetze:

  • Vertretung von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abwehr von vorbereitenden, massiv die Ackerflächen beeinträchtigenden Vorarbeiten auf den Flächen gem. Art. 7 BayEG
  • Vertretung von Grundstückseigentümern, Pächtern, landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im Rahmen der Planfestellung einer Gasleitung zwischen Burghausen und Finsing, insbesondere Verhandlung von angemessenen Nutzungsbedingungen und Nutzungsentschädigungen
  • Vertretung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Enteignungsverfahren einer planfestgestellten Ethylen-Leitung und bei der gerichtlichen Durchsetzung der Verlegung der Leitung