Fachanwalt für Rechtsfragen im Natur- und Landschaftsschutzrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im öffentlichen Recht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Natur- und Landschaftsschutzrecht.

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Besondere Kenntnisse im Natur- und Landschaftsschutzrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Natur- und Landschaftsschutzrecht alleine gibt es nicht. Das Natur- und Landschaftsschutzrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Natur- und Landschaftsschutzrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Das Natur- und Landschaftsschutzrecht befasst sich insbesondere mit dem Flächenschutz und dem Artenschutz. Wichtige gesetzliche Vorschriften enthalten vor allem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und in Bayern das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG).

Rechtsanwalt für das Natur- und Landschaftsschutzrecht

In § 1 BNatSchG heißt es als allgemeiner Grundsatz der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dass Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen sind, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Dieser Schutz umfasst auch die Pflege, Entwicklung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Durch das Natur- und Landschaftsschutzrecht sollen die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tierwelt und Pflanzenwelt vor schädlichen Auswirkungen geschützt werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt können beispielsweise Bauvorhaben aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standortes haben.

Das Natur- und Landschaftsschutzrecht enthält in seinen gesetzlichen Regelungen diverse Schutzvorschriften um Gefährdungen der Artenvielfalt, der natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotope und Arten zu vermeiden.

So ist es gemäß § 1 UVPG Zweck des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen, also Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung, frühzeitig – ggfs. bereits im Raumordnungsverfahren – und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden sowie die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben bzw. bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden. Die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sollen frühzeitig umfassend ermittelt und die Ergebnisse der Ermittlungen in einem Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Gesundheit von Menschen, Tieren bzw. Pflanzen sowie auf den Boden, das Wasser, die Luft und das Klima. Die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Entscheidung über die Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung bzw. der Planfeststellung bzw. sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Gegenstand snd diese Rechtsfragen häufig in Planfeststellungsverfahren, insbesondere dem Berg- und Energierecht und dem Baurecht.

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet vor allem Anwendung für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bestimmte Genehmigungen für Anlagen, bestimmte Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bestimmte Erlaubnisse nach dem Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, bestimmte Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftgesetzes sowie bei Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz. Wichtig ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch bei Klagen von anerkannten Naturschutzvereinigungen, da diese in bestimmten Fällen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz Rechtsbehelfe einlegen können.

Anwaltliche Beratung von Interessengemeinschaften, Vereinen, Verbänden und Stiftungen

Das Natur- und Landschaftsschutzrecht ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Interessengemeinschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen hinsichtlich dem Natur- und Landschaftsschutzrecht insbesondere wie folgt:

  • Beratung und Vertretung bei einem Vorgehen gegen Vorhaben, die gegen das Natur- und Landschaftsschutzrecht verstoßen
  • Klagen von Naturschutzvereinigungen vor dem Verwaltungsgericht bis zum Bundesverwaltungsgericht