Fachanwalt für Rechtsfragen zum Ratsbegehren

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen zum Ratsbegehren. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch für Ratsbegehren.

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Besondere Kenntnisse zum Ratsbegehren als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Ratsbegehren alleine gibt es nicht. Das Ratsbegehren zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Ratsbegehren, geregelt in Art. 18 a der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), unterfällt dem besonderen Verwaltungsrecht. Ein Ratsbegehren ist ein Beschluss des Gemeinderats über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid stattfinden zu lassen. Zu unterscheiden hiervon ist der Antrag der Gemeindebürger auf einen Bürgerentscheid über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, denn dieser Antrag wird Bürgerbegehren genannt.

Rechtsanwalt für das Ratsbegehren

Ein Bürgerentscheid muss nicht unbedingt von Gemeindebürgern initiiert sein. Der Gemeinderat kann ebenfalls beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde im Rahmen eines Bürgerentscheids abgestimmt wird (Art. 18 a Abs. 2 GO). Dabei spricht man von einem Ratsbegehren. Möglich sind damit beispielsweise Entscheidungen über Fragen im örtlichen Baurecht, Denkmalschutz oder Straßen- und Wegerecht, soweit diese Teil gemeindlicher Entscheidungen sind. Entscheidungen können damit auch über gemeindliche Unternehmen oder Zweckverbände herbeigeführt werden.

Nicht statthaft ist ein Bürgerentscheid über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten sowie über das Haushaltsrecht (vgl. den Negativkatalog des Art. 18 a Abs. 3 GO).

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20 %, bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 15 %, mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 10 %, der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist (vgl. Art. 18 a Abs. 12 GO).

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates und kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (vgl. Art. 18 a Abs. 13 GO).

Anwaltliche Beratung des Gemeinderats

Das Ratsbegehren ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten den Gemeinderat hinsichtlich Ratsbegehren insbesondere wie folgt:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Ratsbegehren
  • Prüfung der Sinnhaftigkeit eines Ratsbegehrens als Gegenvorlage zu einem von den Bürgern initiierten Bürgerentscheid
  • Beratung und Vertretung bei Klage und Eilantrag zu Ratsbegehren vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsanwalt mit Erfahrung zu Ratsbegehren

Für Gemeinden bzw. Gemeinderäte haben wir bei Ratsbegehren insbesondere folgende Angelegenheiten bearbeitet:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ratsbegehrens zum Neubau eines Feuerwehrhauses für einen Ortsteil.
  • Prüfung von Formulierungen / Fragestellungen für Ratsbegehren.
  • Prüfung der Bindungswirkung von Ratsbegehren vor dem Hintergrund wirksamer, gegenläufiger Gemeinderatsbeschlüsse.