Fachanwalt für Rechtsfragen im Städtebaurecht

Sie suchen einen Anwalt für Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Städtebaurecht.

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Besondere Kenntnisse im Städtebaurecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Städtebaurecht alleine gibt es nicht. Das Städtebaurecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Städtebaurecht ist Baurecht und ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Es umfasst die Festlegung der rechtlichen Qualität des Bodens sowie seiner Nutzbarkeit und regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben.

Rechtsanwalt für Städtebaurecht

Das Städtebaurecht, auch Bauplanungsrecht genannt, findet seine gesetzliche Grundlage insbesondere im Baugesetzbuch (BauGB) und den auf dem Baugesetzbuch beruhenden Rechtsverordnungen, also der Baunutzungsverordnung (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanZV) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Das Städtebaurecht stellt dabei ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts dar, das sich mit der Nutzung von Grund und Boden sowie den rechtlichen Anforderungen an seine Nutzung beschäftigt und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten soll. Durch das Städtebaurecht wird festgelegt, ob die gewünschte Nutzung rechtlich möglich ist bzw. ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang gebaut werden darf.

Eine besondere Stellung hat dabei die Bauleitplanung, wobei den Gemeinden die Planungshoheit zukommt. Eine Gemeinde kann also die städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze unter Kontrolle durch die Rechtsaufsicht steuern. Davon zu unterscheiden sind Planungen, die räumlich über das Gemeindegebiet hinausreichen, die Regionalplanung oder Landesplanung (Raumordnungsverfahren). Das bauplanungsrechtliche Verfahren beginnt mit der Aufstellung eines Flächennutzungsplans für das ganze Gemeindegebiet (vgl. §§ 5 – 7 BauGB). Dieser Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die Art der Bodennutzung dar. Aus dem Flächennutzungsplan wird der Bebauungsplan durch die Gemeinde für räumliche Teilbereiche als Satzung entwickelt (vgl. §§ 8 – 10 BauGB). Nach dem Aufstellungsbeschluss ist der Planentwurf öffentlich auszulegen, so dass betroffene Bürger Einwendungen erheben können. Die Gemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen und abzuwägen sowie die Ziele der Raumordnung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) zu beachten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Zu berücksichtigen sind damit sich zwingend stellende Fragen im Natur- und Landschaftsschutzrecht, Wasserrecht und ggfs. je nach anschließender Bebauung der Denkmalschutz.

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zudem zur Sicherung ihrer Bauleitplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (vgl. § 14 BauGB).

Städtebauliche Verträge sind der Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB und der städtebauliche Vertrag nach § 11 BauGB, der häufig neben einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB auftritt.

Das sog. Einheimischenmodell zur Deckung des Wohnbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung ist ein Unterfall des städtebaulichen Vertrags (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Insbesondere durch eine Baulandpreisregelung soll hierbei sichergestellt werden, dass die ortsansässige Bevölkerung Bauland erwerben kann. Es gibt die Möglichkeit, dass die Gemeinde selbst Bauland erwirbt und an die ortsansässige Bevölkerung verbilligt weitergibt, aber auch, dass die Gemeinde mit dem Eigentümer von Bauland entsprechende Vereinbarungen schließt. Es gilt, bei Einheimischenmodellen durch die Gemeinden zahlreiche Fehler zu vermeiden. Insbesondere muss bei der Entwicklung eines nachhaltigen Konzepts die jüngste europarechtliche Rechtsprechung berücksichtigt werden. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zuletzt verschiedene kommunale Einheimischenmodelle für nicht vereinbar mit dem Europarecht erklärt.

Anwaltliche Beratung von Kommunen

Das Städtebaurecht ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Gemeinden hinsichtlich des Städtebaurechts insbesondere wie folgt:

  • Prüfung bestehender Einheimischenmodelle und entsprechender Verträge auf deren Rechtmäßigkeit, insbesondere der Vereinbarkeit mit dem Europarecht gemäß der bestehenden Rechtsprechung des EuGH
  • Ausarbeitung von Baulandmodellen unter Zugrundelegung der kommunalen Ziele und bestehender rechtlicher Vorgaben
  • Vertretung von Kommunen bei gerichtlicher Auseinandersetzung rund um Baulandmodelle, insbesondere vor dem Verwaltungsgerichtshof / OVG

Rechtsanwalt mit Erfahrung im Städtebaurecht

Für Kommunen haben wir insbesondere folgende Angelegenheiten bearbeitet:

  • Beratung von Kommunen bei der Fortführung der Bauleitplanung zur Aufstellung von Bebauungsplänen, um festgesetzte Wohngebiete zu erweitern.
  • Begleitung von Kommunen bei der Verhandlung von städtebaulichen Verträgen.
  • Beratung von Kommunen zur Rechtmäßigkeit von Außenbereichssatzungen.