Fachanwalt für Rechtsfragen im Stiftungsrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Stiftungsrecht.

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Besondere Kenntnisse im Stiftungsrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Stiftungsrecht alleine gibt es nicht. Das Stiftungsrecht unterfällt auch dem Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Stiftungsrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Unter einer Stiftung des Privatrechts bzw. des öffentlichen Rechts ist eine Einrichtung zu verstehen, die mit Stiftungsvermögen einen vom Stifter festgelegten legalen Zweck verfolgt. Stiftungen im Sinn des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts. Stifter sind insbesondere Unternehmen, Vereine und Kirchen, aber auch einzelne Privatpersonen. Es gibt dabei auch sog. Zustiftungen, wodurch das Grundstockvermögen einer Stiftung durch Geld oder z. B. Immobilien erhöht wird.

Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht nach den §§ 80 bis 84 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts wird durch das Stiftungsgeschäft, also eine einseitige Willenserklärung des Stifters, errichtet. Auf die Stiftung sind einzelne Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) anwendbar. Durch das Stiftungsgeschäft erhält jede Stiftung eine Satzung, in der Name, Sitz, Zweck, und die Bildung des Vorstands der Stiftung enthalten sind. Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt.

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht, soweit nicht durch Gesetz errichtet, durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung in entsprechender Anwendung der §§ 80 bis 84 BGB. Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn des BayStG sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke (Religion, Wissenschaft, Forschung, Bildung, Unterricht, Erziehung, Kunst, Denkmalpflege, Heimatpflege, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Sport, soziale Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienende Zwecke) verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht. Stiftungen des öffentlichen Rechts nach dem BayStG sind ferner kirchliche Stiftungen die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen und mit einer Kirche, einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. einer sonstigen bestimmten Körperschaft in einem organischen Zusammenhang stehen. Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen, der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).

Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis), in dem der Name der Stiftung, Rechtsstellung, Art, Sitz, Zweck, Stiftungsorgane, die gesetzliche Vertretung, Name des Stifters, Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens und die Anschrift der Stiftungsverwaltung eingestellt werden.

Die Stiftungen sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen.

Anwaltliche Beratung von Interessengemeinschaften, Vereinen, Verbänden bzw. Stiftungen

Das Stiftungsrecht ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Interessengemeinschaften, Vereine, Verbände bzw. Stiftungen hinsichtlich des Stiftungsrechts insbesondere wie folgt:

  • Beratung und Vertretung bei der Gründung einer Stiftung und der Rechtsformänderung
  • Beratung bei der Formulierung einer Stiftungssatzung
  • Vertretung gegenüber der Verwaltungsbehörde (Stiftungsaufsicht)
  • Klage zum Verwaltungsgericht gegen rechtswidrige Entscheidungen der Stiftungsaufsicht