Vertretung vor
Verwaltungsgerichten
Das Verwaltungsgericht stellt regelmäßig das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, wenn es sich bei der Rechtsstreitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Diese liegt vor, wenn sich Personen des Privatrechts, beispielsweise natürliche Personen und Personen des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) über die Anwendung der öffentlich-rechtlichen Normen streiten. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kommt als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung oder die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht diese zugelassen hat. Über das Rechtsmittel entscheidet das Oberverwaltungsgericht. Weiterhin ist dem Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil die Einlegung der Sprungrevision möglich. Diese setzt Zustimmung des Klägers und des Beklagten voraus. Über die Sprungrevision entscheidet dann das Bundesverwaltungsgericht. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Urteil, beispielsweise Beschlüsse in Eilverfahren, so kann der Betroffene beim Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde einlegen. Schließlich kann der Betroffene die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügen (“Anhörungsrüge”).

