Vertretung vor

Widerspruchsbehörden


Unter der Widerspruchsbehörde ist eine Behörde zu verstehen, die während des Widerspruchsverfahrens über den Widerspruch des Bürgers gegen einen Verwaltungsakt entscheidet. Das Widerspruchsverfahren, auch Vorverfahren genannt, ist in §§ 68ff VwGO geregelt. Unter einem Vorverfahren versteht man ein Verfahren, bei dem sich der Bürger vor Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht einem Verwaltungsakt widersprechen kann. Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde oder bei der Widerspruchsbehörde einzulegen. Die Widerspruchsbehörde ist dabei grundsätzlich die nächsthöhere Behörde. Der erlassene Verwaltungsakt wird von der Behörde erneut überprüft. Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, weil sie ihn für rechtmäßig hält, hat sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde ergeht grundsätzlich in Form eines Widerspruchsbescheids. In Bayern entfällt das Vorverfahren grundsätzlich für alle Verfahren. Ausnahmsweise kann der Bürger einen Widerspruch in Bereichen des Kommunalabgabenrechts, des Landwirtschaftsrechts, des Schulrechts, des Sozialrechts, des Landesbeamtenrechts sowie bei Prüfungsentscheidungen einlegen.