Vertretung von Bürgern und Privatpersonen gegen Behörden
Durch Fachanwälte im Verwaltungsrecht.
Nach dem Grundgesetz sind Behörden und Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden, man bezeichnet dies auch als Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Behörden und Verwaltung dürfen bei all ihrem Handeln nicht gegen die Bundes- und Landesgesetze verstoßen. Sie dürfen nicht rechtswidrig handeln, was als Vorrang des Gesetzes bezeichnet wird. Dieser gibt vor, dass Vorschriften, die im Rang unter den Gesetzen stehen, nicht zu den Gesetzen in Widerspruch stehen dürfen. Eine behördliche Rechtsverordnung darf zum Beispiel nicht gegen ein Gesetz verstoßen.
Behörden und Verwaltung dürfen zudem nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Dieses Prinzip wird als Vorbehalt des Gesetzes bezeichnet. Nur wenn es eine gesetzliche Norm gibt, welche eine Behörde zum Erlass eines Bescheides ermächtigt, darf eine Behörde einen Bescheid erlassen. Die Behörde muss nach dem Bescheid zuständig sein, sie muss die Vorgaben des Gesetzes beim Erlass des Bescheides einhalten.
Die Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz wird gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern durch die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz abgesichert. Danach kann jede Person, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wird, den Rechtsweg – hier zumeist den Verwaltungsrechtsweg – beschreiten.
Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht helfen wir Ihnen, die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns gegen Sie zu prüfen und – sofern dieses Handeln rechtswidrig war und/oder ist – zu unterbinden oder aufheben zu lassen.

