Fachanwalt für Rechtsfragen im Raumordnungsverfahren

Sie suchen einen Anwalt mit Erfahrung im Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Raumordnungsverfahren.

Besondere Kenntnisse im Raumordnungsverfahren als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Raumordnungsverfahren alleine gibt es nicht. Das Raumordnungsverfahren zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Raumordnungsverfahren ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist die nicht rechtsverbindliche Überprüfung der Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens im Hinblick auf Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung.

Rechtsanwalt für Raumordnungsverfahren

Durch das von den höheren Landesplanungsbehörden durchgeführte Raumordnungsverfahren sollen durch frühzeitige Offenlegung und Erörterung eines geplanten Projekts Schwierigkeiten rechtzeitig erkannt und Fehlplanungen vermieden werden. Raumbedeutsame Planungen sind insbesondere Freizeitanlagen, Straßen- oder Schienenabschnitte, der Bau eines Flughafens, eines Einkaufszentrums, eines Hotelkomplex, großflächiger Einzelhandelsbetriebe bzw. Handelsbetriebe oder der Abbau von Bodenschätzen. Für diese Vorhaben ist ein Raumordnungsverfahren von Amts wegen bzw. auf Initiative des Projektträgers durchzuführen, um für spätere Genehmigungsverfahren, insbesondere die Planfeststellung bzw. ein Planfestsellungsverfahren die Raumverträglichkeit zu prüfen. Raumbedeutsame Belange des Vorhabens wie insbesondere nachhaltige Raumentwicklung, Siedlungsstruktur, Verkehrsinfrastruktur, Wirtschaftsstrukturen, Energieversorgung, Naturschutz, Landschaftspflege, Landschaftsbild,

Wasserrecht bzw. Belange der Wasserwirtschaft, das Natur- und Landschaftsschutzrecht bzw. soziale und kulturelle Infrastruktur werden im Raumordnungsverfahren nach dem Maßstab des Landesentwicklungsprogramms und des jeweiligen Regionalplans unter Beteiligung von Kommunen, Fachbehörden, Verbänden bzw. der Öffentlichkeit gesammelt und bewertet. Gegenstand der Prüfung sind auch die vom Vorhabensträger eingeführten Standortalternativen oder Trassenalternativen. Auch ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren ist in bestimmten Fällen möglich.

Gemäß § 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen, die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

Neben dem ROG gibt es in Bayern das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG). Die Landesplanung ist dabei Aufgabe des Staates, die Regionalplanung ist Teil der Landesplanung. Aufgabe der Landesplanung ist es nach Art. 1 BayLplG, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Unterschiedliche Anforderungen an den Raum sind aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind Raumordnungspläne aufzustellen bzw. bei Bedarf fortzuschreiben, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen.

Anwaltliche Beratung von Interessengemeinschaften, Vereinen, Verbänden und Stiftungen

Das Raumordnungsverfahren ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Interessengemeinschaften, Vereinen, Verbänden und Stiftungen hinsichtlich des Raumordnungsverfahrens insbesondere wie folgt:

  • Beratung und Vertretung im Raumordnungsverfahren
  • Einwendung für Betroffene
  • Teilnahme an Beweissicherungs- und Erörterungsterminen der Verwaltungsbehörde
  • Prüfung, inwieweit eine Festschreibung im Raumordnungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof / OVG gerichtlich überprüft werden werden kann