Fachanwalt für Rechtsfragen im kommunalen Unternehmensrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch für gemeindliche Unternehmen.

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Besondere Kenntnisse im gemeindlichen Unternehmensrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für kommunales Unternehmensrecht alleine gibt es nicht. Das kommunale Unternehmensrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das gemeindliche Unternehmensrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Kommunales Unternehmensrecht umfasst öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Unternehmen einer Kommune.

Rechtsanwalt für gemeindliches Unternehmensrecht

Kommunen sind aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts berechtigt, zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eigene Unternehmen zu errichten, zu übernehmen oder wesentlich zu erweitern (z.B. im Abfallrecht). Die Rechts- und Organisationsformen können sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich sein. Öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen können ohne oder mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Mit eigener Rechtspersönlichkeit sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in Form einer Körperschaft, einer Anstalt, beispielsweise Sparkassen, oder einer Stiftung ausgestattet. Bei einer privatrechtlichen Organisationsform wird eine juristische Person des Zivilrechts gegründet, beispielsweise in Form einer GmbH, AG, KG oder eG. Die Kommune muss dabei nicht unbedingt alleinige Anteilseigentümerin sein. Die Anteile eines kommunalen Unternehmens können sich sowohl in der Hand mehreren Kommunen, als auch in der Hand von Privaten und einer Kommune befinden. Die Gemeindeordnungen regeln die Zulässigkeit von eigenen Unternehmen. Hier stellen sich häufig auch Fragen im Kommunalverfassungsrecht. In Bayern regelt die Vorschrift des Art. 87 der Gemeindeordnung die allgemeine Zulässigkeit der unternehmerischen Tätigkeit. Demnach kann eine Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet unternehmerisch tätig werden, wenn ein öffentlicher Zweck dieses Unternehmen erfordert, das Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht, dem Unternehmen geeignete Aufgaben übertragen sind und wenn der Zweck nicht ebenso gut von Privaten erfüllt werden kann. Ein öffentlicher Zweck ist insbesondere in der öffentlichen Daseinsvorsorge, Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Licht und Elektrizität, Bereitstellung von Verkehrsmitteln etc. zu sehen. Keinen öffentlichen Zweck stellt in der Regel die bloße Gewinnerzielung dar. Die unternehmerische Tätigkeit darf auch nicht zu einer wesentlichen Schädigung anderer Betriebe führen.

Anwaltliche Beratung von kommunalen Betrieben

Das Recht der gemeindlichen Unternehmen ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Gemeinden hinsichtlich ihrer Unternehmen insbesondere wie folgt:

  • Vertretung von Kommunen zur Gründung von kommunalen Unternehmen
  • Vertretung von Gemeinden bei der Umwandlung vom bestehenden Regiebetrieb bzw. Eigenbetrieb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in ein Kommunalunternehmen
  • Vertretung von gemeindlichen Unternehmen gegenüber dem Kommunalen Prüfungsverband und der Kommunalaufsicht, insbesondere zu Fragen des Haushaltsrechts
  • Vertretung von gemeindlichen Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht bei Klagen gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen
  • Beratung und Vertretung von gemeindlichen Unternehmen zu Fragen hinsichtlich etwaiger Auskunftspflichten gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gemeinde- oder Stadträten
  • Vertretung von gemeindlichen Unternehmen bei Konflikten mit privaten Unternehmern, insbesondere vor entsprechenden Clearingstellen

Rechtsanwalt mit Erfahrung im gemeindlichen Unternehmensrecht

Für kommunale Unternehmen haben wir insbesondere folgende Angelegenheiten bearbeitet:

  • Beratung und Vertretung der Geschäftsführung eines kommunalen Unternehmens zu Fragen des Haushaltsrechts und der zweckgebundenen Verwendung von fiskalischen Mitteln.
  • Beratung eines kommunalen Unternehmens, welches Ziele nach dem örtlichen Städtebaurecht fördern sollte, zu Fragen etwaiger Auskunftspflichten gegenüber einem Stadtrat (Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses).
  • Vertretung eines kommunalen Unternehmens vor dem Verwaltungsgericht; Klage gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht (Weisungen zu Kreditaufnahmen mit Verwaltungszwang).