Fachanwalt für Rechtsfragen zum Denkmalschutz

Sie suchen einen Anwalt für Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Denkmalschutzrecht.

Besondere Kenntnisse im Denkmalschutzrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Denkmalschutzrecht alleine gibt es nicht. Das Denkmalschutzrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Die mit dem Denkmalschutz einhergehenden Einschränkungen von individuellen Rechten betreffen weit überwiegend Eigentümer von Gebäuden, insbesondere bei Baumaßnahmen und beschränken diese in ihrem öffentlichen Baurecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im öffentlichen Baurecht (§ 8 Nummer 2 Fachanwaltsordnung).

Denkmalschutz und Baurecht

Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Denkmäler, insbesondere Baudenkmäler aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, zu erhalten. Die Beseitigung oder Veränderung von Baudenkmälern ist daher gesetzlich geregelt. Zumeist ist eine Beseitigung gänzlich ausgeschlossen, eine Veränderung von Baudenkmälern ist meist nur unter strengen Auflagen möglich. Hier kommt es zu Konflikten. Die Denkmalschutzgesetze greifen wesentlich in die Eigentumsrechte von Immobilieneigentümern ein. Bauliche Veränderungen, insbesondere die bauliche Anpassung von Gebäuden an die heutige Zeit wird meist durch die Denkmalschutzbehörden erschwert, wenn nicht gar vollständig verhindert. Die Gründe der Denkmalschutzbehörden sind dabei manchmal nur schwer nachzuvollziehen. Der moderne Städtebau, insbesondere aber die energetische Sanierung von Gebäuden ist für die Denkmalschutzbehörden ein grundsätzliches Problem. Fraglich ist zumeist schon, ob Gebäude überhaupt unter Denkmalschutz stehen. Unproblematisch ist die Beantwortung dieser Frage in der Regel bei so genannten Einzeldenkmälern. Umstritten ist die Frage meist bei Gebäuden in einem sogenannten denkmalschutzrechtlichen Ensemble. Unterliegt ein Gebäude dem Denkmalschutz, so sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Bauliche Veränderungen und deren Zulässigkeit beurteilt sich dann nicht mehr alleine nur nach dem bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen an Baudenkmälern beurteilt sich dann nach den Denkmalschutzgesetzen. Hierfür ist eine entsprechende Erlaubnis der Behörden einzuholen. Der Denkmalschutz spielt auch bei der Planfeststellung eine meist wesentliche Rolle.

Rechtsanwalt für denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Der Denkmalschutz ist häufig zentrales Thema bei Bauvorhaben und damit einer unserer Schwerpunkte im Verwaltungsrecht. Wir beraten und vertreten Eigentümern von Grundstücken und Anwesen insbesondere wie folgt:

  • Beratung zur denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben oder baulichen Veränderungen
  • Vertretung vor der Verwaltungsbehörde, der Denkmalschutzbehörde in Verfahren zu einem Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis
  • Vertretung vor dem Verwaltungsgericht bei gerichtlicher Durchsetzung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis
  • Beratung und Vertretung bei Verlängerung von erteilten Erlaubnissen

Rechtsanwalt mit Erfahrung in denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren

Hier eine Auswahl unserer Tätigkeiten für Eigentümern von Immobilien im Denkmalschutzrecht:

  • Versagungsgegenklage vor dem Verwaltungsgericht gegen eine von der unteren Denkmalschutzbehörde verweigerte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für eine Photovoltaikanlage. Das Anwesen liegt in einem denkmalschutzrechtlichen Ensemble. Auf der schwarzen Dachfläche wurden schwarze Warmwasserkollektoren erlaubt, nicht aber schwarze Photovoltaikelemente.
  • Versagungsgegenklage vor dem Verwaltungsgericht gegen eine von der unteren Denkmalschutzbehörde verweigerte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Einbau von zeitgemäßen Fenstern in einer Villa in einem denkmalschutzrechtlichen Ensemble.
  • Verwaltungsgerichtliche Durchsetzung einer Erlaubnis zum Abriss eines baufälligen Anwesens und zum Neubau eines Geschäfts- und Bürogebäudes an einem Stadtplatz.