Fachanwalt für Rechtsfragen im Immissionsschutzrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im öffentlichen Recht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Immissionsschutzrecht.

Besondere Kenntnisse im Immissionsschutzrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Immissionsschutzrecht alleine gibt es nicht. Das Immissionsschutzrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im Immissionsschutzrecht (§ 8 Nummer 2 Fachanwaltsordnung). Als Immissionsschutzrecht wird ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts bezeichnet. Das Immissionsschutzrecht umfasst im Wesentlichen den Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen).

Schutz vor Lärm- und Geruchsbelästigung

Das Immissionsschutzrecht stellt eines der zentralen Rechtsgebiete des Umweltrechts dar. Das Ziel des Immissionsschutzrechts besteht darin, durch Gefahrenabwehr- und Vorsorgemaßnahmen Immissionen, beispielsweise Lärm oder Luftverschmutzung, zu verhindern bzw. zu verringern. Geregelt ist der Immissionsschutz insbesondere im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Der Sinn und Zweck dieses Gesetzes besteht darin, den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen etc. vor schädlichen Einwirkungen zu gewährleisten. Dieser wird dadurch erreicht, indem das Betreiben einer potentiell gefährlichen Anlage von der zuständigen Immissionsschutzbehörde geprüft und ggfs. unter Auflagen genehmigt wird. Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG ist ein umfangreiches Verfahren, in dem sämtliche schädlichen Immissionen berücksichtigt und gegen berührte Belange der Umwelt und der Nachbarschaft abgewogen werden müssen. Die Grenzwerte für zulässige Immissionen sind dabei in zahlreichen Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften wie TA-Luft und TA-Lärm geregelt.
Eine besondere Bedeutung hat das Immissionsschutzrecht vor allem im Baurecht. So bedarf es keiner baurechtlichen Genehmigung neben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen der formellen Konzentrationswirkung. Dennoch ist auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage zu prüfen, so § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Die umfassende Prüfung der dem Vorhaben entgegenstehenden Belange nach dem Natur- und Landschaftsschutzrecht oder der Nachbarschaft ist somit ein wesentlicher Teil jedes immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Fragen des Immissionsschutzes sind meist entscheidend im Baurecht, Gewerberecht und Gaststättenrecht.

Rechtsanwalt für Immissionsschutz

Das Immissionsschutzrecht ist zentral im Verwaltungsrecht und kontinuierlich Gegenstand unserer Tätigkeit, der

  • Vertretung gegenüber der Verwaltungsbehörde oder der Baubehörde, wenn diese die Fachabteilungen des Immissionsschutzes im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beteiligt,
  • Vertretung vor den Verwaltungsgerichten bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, auch bei deren Durchsetzung im Verwaltungszwang,
  • Vertretung und Beratung hinsichtlich der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Auflagen und gesetzlicher Anforderungen

Rechtsanwalt mit Erfahrung im Immissionsschutzrecht

Hier eine Auswahl unserer Tätigkeiten im Immissionsschutzrecht:

  • Klage zum Verwaltungsgericht gegen eine über Jahre dauerhaft von der Kommune betriebenen Baustellen-Brücke zur Entlastung der Verkehrsströme in der historischen Altstadt, welche unmittelbar vor dem Anwesen der Mandantschaft vorbeiführte.
  • Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Das Anwesen der Mandantschaft ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelegen, in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Nach dem Bebauungsplan war eine Wohnnutzung am Grundstück der Mandantschaft weitgehend ausgeschlossen worden, zugleich erhob die Kommune jedoch umfassende Erschließungsbeiträge für dieses Grundstück.
  • Klage gegen die Genehmigung eines mehrtägigen Open-Air Festivals. Die Kommune hatte das Festival genehmigt, ohne die mit der Veranstaltung einhergehenden, erheblichen Verschmutzungen der umliegenden Flächen durch geeignete Auflagen auszuschließen.