Fachanwalt für Rechtsfragen im Staatshaftungsrecht

Sie suchen einen Anwalt für Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Amtshaftungsrecht.

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Besondere Kenntnisse im Staatshaftungsrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Staatshaftungsrecht alleine gibt es nicht. Das Staatshaftungsrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen und damit im sog. Amtshaftungs- oder Staatshaftungsrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung). Als Staatshaftungsrecht wird ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts bezeichnet. Das Staatshaftungsrecht umfasst die Haftung des Staates für hoheitliches Handeln.

Staatshaftungsrecht im Überblick

Das Staatshaftungsrecht regelt verschiedene Ansprüche gegen den Staat. Der Staat ist für jedes unrechtmäßige sowie rechtmäßige hoheitliche Handeln verantwortlich. Unternehmen kommen Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung zu. Hat ein Unternehmen einen Schaden durch privatrechtliches Handeln der Verwaltung erlitten, so stehen ihm auch in dieser Situation Ansprüche auf Schadensersatz zu. Als Schadensersatzansprüche kommen Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen, beispielsweise öffentlich-rechtlichem Vertrag, sowie aus Delikt (der deliktische Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGG iVm Art. 34 GG) in Betracht. Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist, dass ein Amtsträger nachweisbar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen und das Unternehmen dadurch geschädigt hat (z.B. rechtswidrige Versagung einer Genehmigung). Besonders von Bedeutung ist dies im Baurecht, insbesondere bei rechtswidriger Verweigerung einer Baugenehmigung. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann auch mit einem Organisationsverschulden begründet werden, wenn das Verschulden den einzelnen Amtsträger nicht trifft. Vom Schadenersatzanspruch gesondert zu sehen ist der Anspruch auf Entschädigung, von Bedeutung insbesondere bei der Planfeststellung und bei der Enteignung. Dieser ist zwar auf Schadenskompensation gerichtet, übersteigt in seiner Höhe den Schadensersatzanspruch jedoch regelmäßig nicht. Begehrt ein Unternehmen die Kompensation seiner Schäden nicht, so kommen der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch oder der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, den ursprünglichen Status der Rechtsposition wiederherzustellen. Der Unterlassungsanspruch verfolgt das Ziel, die drohenden hoheitlichen Eingriffe abzuwehren. Der Erstattungsanspruch kommt in Betracht, wenn der Staat rechtsgrundlos Vermögensvorteile erlangt hat.

Rechtsanwalt für Schadensersatzansprüche gegen Behörden

Das Staatshaftungsrecht ist kontinuierlich Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten geschädigte Unternehmen wie folgt:

  • Begleitung von Unternehmen in Verwaltungsverfahren (z.B. Genehmigungsverfahren) zur Vermeidung von rechtswidrigen Behördenentscheidungen und zur präventiven Beachtung der Grundsätze der Schadensminderungspflicht
  • Beratung zu Staatshaftungsansprüchen, insbesondere Prüfung derartige Ansprüche nach Frist, Grund und Höhe
  • Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde und erforderlichenfalls deren gerichtliche Durchsetzung

Rechtsanwalt mit Erfahrung im Staatshaftungsrecht

Für betroffene Unternehmen haben wir unter anderem folgende Angelegenheiten im Staatshaftungsrecht bearbeitet:

  • Beratung und Vertretung eines Bezirkskaminkehrermeisters zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen wegen Verletzung der konkreten Grenzen zwischen einzelnen benachbarten Kaminkehrerbezirken.
  • Beratung eines Unternehmens zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen wegen Untersagung von gewerblichem Ausbringen von Gärresten.
  • Beratung eines Unternehmens zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen wegen Untersagung einer Großveranstaltung unmittelbar vor deren Beginn.