Fachanwalt für Rechtsfragen zum Verwaltungszwang

Sie suchen einen Anwalt mit Erfahrungen im Umgang mit Behörden. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch bei Verfahren des behördlichen Verwaltungszwangs.

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Besondere Kenntnisse im Verwaltungszwang als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Verwaltungszwang alleine gibt es nicht. Verwaltungszwang zählt zum Verwaltungsrecht, konkret zum Verfahrensrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung). Der Verwaltungszwang umfasst die Durchsetzung von Verwaltungsakten mittels Zwangsmitteln.

Verwaltungszwang im Allgemeinen

Ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar oder wegen der abgelaufenen Rechtsmittelfrist unanfechtbar, also bestandskräftig geworden, kann er durch die zuständige Verwaltungsbehörde zwangsweise durchgesetzt werden. Der Verwaltungszwang ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG bzw. VwZVG) geregelt. Für die Vollstreckung einer Geldforderung in Form von Steuern und Haftungsbescheiden verweist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf die Abgabenordnung (AO). Beim Verwaltungszwang unterscheidet man also, je nach Art des zugrundeliegenden Verwaltungsakts, zwischen der Vollstreckung von Geldforderungen und Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen. Der Vollstreckung einer Geldforderung liegt ein Verwaltungsakt zugrunde, der zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichtet, beispielsweise Steuerschulden oder Buß- oder Zwangsgelder. Der Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen liegen alle sonstigen Verwaltungsakte, die den Betroffenen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten. Dies ist im Verwaltungsrecht der häufigste Fall. So werden Anordnungen im Baurecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Gaststättenrecht, Gewerberecht und Umweltrecht meist von der Verwaltungsbehörde mit Zwangsmittelandrohungen versehen. Als Zwangsmittel stehen dabei Ersatzvornahme, Zwangsgeld oder unmittelbarer Zwang zur Verfügung. Unter einer Ersatzvornahme versteht man die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Verpflichteten auf dessen Kosten. Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass die Handlung durch einen Anderen erbracht und nicht nur durch den Verpflichteten erfolgen kann. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn es sich um eine Auskunftspflicht handelt. Hier ist eine Ersatzvornahme nicht möglich, so dass eine Verhängung von Zwangsgeld oder, wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Beugehaft in Betracht kommen. Die Verhängung von Zwangsgeld dient dazu, den Willen des Adressaten zu beugen und ihn dadurch zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Zuletzt kommt unmittelbarer Zwang in Betracht. Dadurch wird der Handlungspflichtige der hoheitlichen Einwirkung mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen ausgesetzt. Die genannten Zwangsmittel sind zunächst anzudrohen, dann festzusetzen und anschließend anzuwenden. Da die Vollstreckung eines Verwaltungsakts einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, muss im Falle dessen Rechtswidrigkeit dagegen fristgerecht gerichtlich, meist vor dem Verwaltungsgericht, – häufig auch im Rahmen eines Eilrechtsschutzes – vorgegangen werden.

Rechtsanwalt für Klage gegen Zwangsgeldandrohung

Der Verwaltungszwang ist zentral im Verwaltungsverfahrensrecht und kontinuierlich Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Betroffene wie folgt:

  • Beratung und Vertretung bei Bescheiden, mit welchen Zwangsmittel angedroht werden (Zwangsgeldandrohung, Androhung der Ersatzvornahme, etc.)
  • Verwaltungsgerichtliche Anfechtung von Anordnungen im Verwaltungszwang (Zwangsgeldandrohung, Androhung der Ersatzvornahme)
  • Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen die Fälligstellung von Zwangsgeldern
  • Verwaltungsgerichtliche Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit bzw. zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Rechtsanwalt mit Erfahrung mit behördlichen Zwangsmitteln

Hier eine Auswahl unserer Erfahrungen zum Verwaltungszwang:

  • Vertretung eines Grundstückeigentümers. Im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht.
  • Vertretung eines Grundstückeigentümers. Im Rahmen einer Baueinstellungsverfügung wurde ein Zwangsgeld angedroht.
  • Vertretung eines Grundstückeigentümers. Im Rahmen einer abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht.