Fachanwalt für Rechtsfragen im Straßen- und Wegerecht

Sie suchen einen Anwalt mit besonderen Kenntnissen von Verwaltungsverfahren. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Straßen- und Wegerecht.

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Besondere Kenntnisse im Straßen- und Wegerecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Straßen- und Wegerecht alleine gibt es nicht. Das Straßen- und Wegerecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung). Als Straßen- und Wegerecht wird ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts bezeichnet. Das Straßen- und Wegerecht umfasst alle Rechtsverhältnisse an Straßen, Wegen und Plätzen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (= öffentliches Sachenrecht) sowie die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Straßen.

Überblick über das Straßen- und Wegerecht

Die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, ausgenommen die Bundesfernstraßen, sind z.B. im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Unter dem Begriff der Straße wird dabei nicht allein die Fahrbahn, sondern allgemein eine Bodenfläche verstanden, die für den nicht schienengebundenen Verkehr geeignet und gewidmet ist. Beispielsweise gehören dazu Feldwege, Pfade, Wanderwege, Brücken, Klettersteige im Gebirge etc. Unter den öffentlichen Straßen versteht man Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und diesem dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Widmung stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar, weil dadurch Rechte und Pflichten für die Allgemeinheit begründet werden. Für die wirksame Widmung ist eine förmliche Verfügung mit anschließender öffentlicher Bekanntmachung erforderlich. Eine wirksame Widmung hat zur Folge, dass ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines der öffentlichen Straße dienenden Grundstücks alle Einschränkungen der Rechte infolge des Gemeingebrauchs dulden muss. Eine Streitigkeit über einen Widmungsverwaltungsakt wird vor dem Verwaltungsgericht geführt.
Das Straßen- und Wegerecht spielt auch im Baurecht eine Rolle. So liegt eine notwendige Erschließung nur dann vor, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße angeschlossen ist. Die Widmung einer Straße dient auch dazu, um die Anlieger zu Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB heranziehen zu können. Erfolgt eine Widmung aufgrund eines fehlerhaften Bebauungsplans, also im Städtebaurecht, so kann der Betroffene auch in diesem Fall gerichtlich dagegen vorgehen. Das Straßen- und Wegerecht ist häufig als abwägungsrelevanter Belang bei einem Planfeststellungsverfahren oder in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Auch kann es im Kommunalabgabenrecht bzw. bei Erschließungsbeiträgen zu prüfen sein.

Rechtsanwalt für Straßen- und Wegerecht

Das Straßen- und Wegerecht ist kontinuierlich Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Sie dabei insbesondere wie folgt:

  • Prüfung der (ggfs. historisch) bestehenden Rechtslage zu konkreten Straßen- und Wegen
  • Beratung und Vertretung von betroffenen Grundstückseigentümern bei öffentlicher Widmung ihrer Flächen
  • Beratung und Vertretung von betroffenen Straßenanliegern bei Sperrung und Einziehung bzw. Entwidmung ihrer Zufahrtswege
  • Klage gegen belastende Widmungs- oder Entwidmungsakte
  • Beratung und Vertretung bei straßenrechtlichen Sondernutzungsrechten, insbesondere bei der Schaffung einer gewünschten Zufahrt bzw. eines Anschluss an eine bestehende, öffentliche Straße

Rechtsanwalt mit Erfahrung im Straßen- und Wegerecht

Hier eine Auswahl unserer Tätigkeiten im Straßen- und Wegerecht:

  • Vertretung eines Betroffenen, der durch die Sperrung eines Weges durch die Kommune die Zufahrt zu seinen Grundstücken verlieren sollte.
  • Vertretung einer Gaststätte zur Nutzung des Bereichs (Gehweg) vor der Gaststätte.
  • Beratung eines Grundstückseigentümers zur Unterhaltspflicht für die bedingt öffentlich gewidmete Abzweigung zum Grundstück.