Fachanwalt für Rechtsfragen zu Erschließungsbeitragsverfahren

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit Erfahrung in Verfahren zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Kommunalabgabenrecht.

Straßenbaustelle - Kanalarbeiten

Besondere Kenntnisse in Erschließungsbeitragsverfahren als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Erschließungsbeitragsrecht alleine gibt es nicht. Erschließungsbeiträge gehören zum öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht und fallen damit unter das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht (§ 8 Nummer 2 Fachanwaltsordnung). Als Abgabenrecht wird ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts bezeichnet. Das Abgabenrecht umfasst das Kommunalabgabenrecht und damit sämtliche Steuern, Gebühren und Beiträge, die von Kommunen von ihren Bürgern erhoben werden können.

Erschließungsbeitrag und Kommunalabgabengesetz

Unter Abgaben versteht man hoheitliche Geldforderungen, die bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestands erhoben werden und zur Deckung des finanziellen Bedarfs einer Gemeinde dienen. Abgaben sind dabei Steuern, Gebühren, Beiträge und sog. sonstige Abgaben. Gebühren und Beiträge werden im Vergleich zu Steuern für eine Gegenleistung des Hoheitsträgers erhoben. Im Unterschied zu einem Beitrag kann eine Gebühr nicht nur einmalig, sondern unter Umständen laufend erhoben werden. Sie knüpft an die tatsächliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung an. Unter den sonstigen Abgaben versteht man beispielsweise eine Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. Die Erhebung einer Kommunalabgabe erfolgt durch eine örtliche Abgabensatzung, die den Kreis der zur Zahlung Verpflichteten, den Zahlungstatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe und den Fälligkeitszeitpunkt enthalten muss. Bei Streitigkeiten über Abgabenbescheide ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Beim gerichtlichen Vorgehen gegen eine Abgabensatzung ist nach § 47 VwGO das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Es besteht mit Ausnahme der Gewerbesteuer (Gewerberecht) und Grundsteuer keine Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten. Die Frage von Erschließungsbeiträgen stellt sich häufig parallel zu Fragen im Baurecht.

Rechtsanwalt für Erschließungsbeiträge und Strassenausbaubescheide

Das Kommunalabgabenrecht ist zentral im Verwaltungsrecht und kontinuierlich Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Grundstückseigentümer insbesondere wie folgt:

  • Prüfung von Steuerfestsetzungsbescheiden, Gebührenbescheiden, Beitragsbescheiden (Erschließungsbeitragsbescheide, Strassenausbaubescheide) und sonstigen Abgabenbescheiden
  • Prüfung von Satzung zur Erhebung von kommunalen Steuern (z.B. Zweitwohnungssteuer), Gebühren und Beiträgen (z.B. Anschluss und Benutzungszwang bei Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung) und sonstigen Abgaben
  • Vertretung im Rahmen von Widerspruchsverfahren und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen Beitragsbescheide sowie Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof / OVG gegen entsprechende Satzungen

Rechtsanwalt mit Erfahrung in Erschließungsbeitragsverfahren

Hier eine Auswahl unserer Tätigkeiten für Grundstückseigentümer im Kommunalabgabenrecht:

  • Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Strassenausbaubescheid. Unserem Mandanten wurde durch die Kommune schriftlich bestätigt, dass keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Dennoch folgten drei Erschließungsbeitragsbescheide über die Erneuerung einer seit Jahrzehnten ausgebauten Dorfstraße. Grund für die vermeintliche Straßenausbaumaßnahme war die Verlegung eines Kanals für den Hochwasserschutz nach dem Wasserrecht.
  • Widerspruchsverfahren gegen einen Strassenausbaubescheid. Gegenstand sind Erschließungsbeitragsbescheide über die Erneuerung einer seit Jahrzehnten ausgebauten Dorfstraße. Der Mandant ist Landwirt und liegt an der erneuterten Dorfstraße mit seinen Ackerflächen an wenigen Metern an. Seine gesamten, arrondierten Ackerflächen legte die Kommune der Berechnung der Beitragspflicht zugunde.
  • Normonkontrolle gegen die Satzung zur Erhebung von Beiträge für einen Lärmschutzwall, sowie parallel Widerspruch gegen einen entsprechenden Beitragsbescheid. Im Zuge des Planfeststellung der Bundesautobahn wurde Lärmschutz nicht für erforderlich gehalten. Die Kommune errichtete später einen Lärmschutzwall und legte die Kosten auf die Anlieger um.