Fachanwalt für Rechtsfragen im Kommunalabgabenrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Kommunalabgabenrecht.

kommunalabgabenrecht

Besondere Kenntnisse im Kommunalabgabenrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Kommunalabgabenrecht alleine gibt es nicht. Das Kommunalabgabenrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist (§ 8 Nummer 2 Fachanwaltsordnung). Als Kommunalabgabenrecht wird ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts bezeichnet. Das Kommunalabgabenrecht umfasst öffentliche Abgaben, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder Zweckverbände von den örtlich ansässigen natürlichen Personen bzw. Unternehmen erheben und einnehmen darf (Abgabenhoheit, vgl. Art. 83 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 BV, Art. 22 Abs. 2 GO).

Rechtsanwalt für Kommunalabgabenrecht

Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dürfen als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) Kommunalabgaben in Form von Steuern, Beiträgen, Gebühren und kommunalen Abgaben besonderer Art durch Abgabesatzung und Abgabebescheid festsetzen. Man spricht hierbei auch von der sog. Erhebungshoheit bzw. Ertragshoheit der Kommune.

Zu den Steuern zählt insbesondere die Grundsteuer, Gewerbesteuer (Gewerberecht), Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer. Beiträge sind Erschließungsbeiträge nach dem Baurecht (BauGB), der Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie der Herstellungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag für leitungsgebundene Einrichtungen nach Art. 5 KAG. Zu den Gebühren gehört die Benutzungsgebühr für kommunale Einrichtungen nach Art. 8 KAG. Kommunale Abgaben besonderer Art sind der Fremdenverkehrsbeitrag nach Art. 6 KAG, der Kurbeitrag nach Art. 7 KAG und die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse nach Art. 9 KAG.

Wichtig ist bei Kommunalabgaben die Beachtung der laufenden Verjährungsfristen. Der entstandene Abgabenanspruch darf nicht mehr mit Abgabenbescheid festgesetzt werden, wenn Zeitablauf eingetreten ist (Festsetzungsverjährung). Ein entstandener und durch Abgabenbescheid festgesetzter Abgabenanspruch darf bei Zeitablauf nicht mehr beigetrieben bzw. im Verwaltungszwang vollstreckt werden (Zahlungsverjährung). Relevant ist bei der Prüfung der Verjährungsfristen neben dem Kommunalabgabengesetz auch die Abgabenordnung (AO).

Soweit von Abgabenschuldnern gegen Abgabenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt werden, ist in einigen Fällen der Finanzrechtsweg, in den meisten Fällen jedoch der Verwaltungsrechtsweg maßgebend. Im Kommunalabgabenrecht gibt es neben dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht das fakultative Widerspruchsverfahren, wobei die Widerspruchsbehörde auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist. Klagen vor dem Verwaltungsgericht und Widersprüche entfalten außerdem als Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.

Anwaltliche Beratung von Gemeinden und Gemeindeverbänden

Das Kommunalabgabenrecht ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Gemeinden und Gemeindeverbände hinsichtlich des Kommunalabgabenrechts, insbesondere wie folgt:

  • Prüfung des rechtmäßigen Erlasses einer Erschließungsbeitragssatzung, so z. Bsp. bei einer rückwirkend erstmalig in Kraft gesetzten Erschließungsbeitragssatzung
  • Beratung und Vertretung bei der Formulierung einer Ablösungsvereinbarung vor Entstehen der Beitragspflicht mittels Abgabeverzicht bei angemessener Gegenleistung
  • Vertretung vor dem Verwaltungsgericht bei Klagen gegen Abgabensatzungen, Erschließungsbeitragsbescheide und Herstellungsbeitragsbescheide

Rechtsanwalt mit Erfahrung im Kommunalabgabenrecht

Für Kommunen haben wir folgende Angelegenheiten im Kommunalabgabenrecht bearbeitet:

  • Vertretung einer Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / OVG wegen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund einer Erschließungsbeitragssatzung für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen.
  • Ausarbeitung einer Vereinbarung über die Erstattung von Baureifmachungs- und Erschließungskosten für eine Gemeinde.
  • Prüfung der Verjährung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgung und Kanalisation in einem Gemeindegebiet.