Fachanwalt für Rechtsfragen im Versammlungsrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im öffentlichen Recht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch im Versammlungsrecht.

Polizeieinsatz

Besondere Kenntnisse im Versammlungsrecht als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Versammlungsrecht alleine gibt es nicht. Das Versammlungsrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Versammlungsrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Das Versammlungsrecht umfasst die Rechte und Pflichten bei einer Versammlung.

Rechtsanwalt für Versammlungsrecht

Die Freiheit, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen versammeln zu können, ist ein im Grundgesetz geschütztes Recht, geregelt im Versammlungsgesetz. In Bayern ist das Versammlungsrecht im Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) geregelt. Das bayerische Versammlungsgesetz gilt grundsätzlich nur für öffentliche Versammlungen, d. h. die Teilnahme ist nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt. Unter einer Versammlung versteht man eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine zufällige Ansammlung von Menschen, die keinen gemeinsamen Zweck verfolgen, ist keine Versammlung. Es wird zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unterschieden. Für eine Versammlung in geschlossenen Räumen bedarf es eines von allen Seiten umgrenzten Raums, der nur durch bestimmte Eingänge betreten werden kann. Eine Versammlung unter freiem Himmel liegt dagegen vor, wenn keine räumliche Begrenzung nach allen Seiten besteht. Die Veranstaltung einer Versammlung unter freiem Himmel bedarf einer fernmündlichen, schriftlichen, elektronischen oder zur Niederschrift abgegebenen Anzeige spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung. Die Anzeige muss den Ort der Versammlung, den Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung, das Versammlungsthema, den Veranstalter und den Leiter mit ihren persönlichen Daten und bei einer sich fortbewegenden Versammlung den beabsichtigten Streckenverlauf enthalten. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung). Die Versammlung kann durch die zuständige Behörde insbesondere beschränkt bzw. verboten und aufgelöst werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht.

Anwaltliche Beratung von Interessengemeinschaften, Vereinen, Verbänden bzw. Stiftungen

Das Versammlungsrecht ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Interessengemeinschaften, Vereine, Verbände bzw. Stiftungen hinsichtlich Versammlungen insbesondere wie folgt:

  • Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Veranstalterrechte und -pflichten
  • Vertretung des Versammlungsveranstalters bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
  • Vorgehen gegen Beschränkungen, Verbote und Auflösung von Versammlungen vor dem Verwaltungsgericht