Fachanwalt für Rechtsfragen zum Bürgerbegehren

Sie suchen einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht. Hier finden Sie Ihren Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Fachkompetenz auch für Bürgerbegehren.

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Besondere Kenntnisse zum Bürgerbegehren als Fachanwalt

Einen Fachanwalt für Bürgerbegehren alleine gibt es nicht. Das Bürgerbegehren zählt zum Verwaltungsrecht. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verfügen wir über besondere Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung), sowie über besondere Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts. Das Bürgerbegehren, geregelt in Art. 18 a der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), unterfällt dem besonderen Verwaltungsrecht. Das Bürgerbegehren ist der Antrag der Gemeindebürger auf einen Bürgerentscheid über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet, kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb eines Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden.

Rechtsanwalt für das Bürgerbegehren

Das Bürgerbegehren muss mit einer mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung und Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Es kann mehrere Themen bzw. Fragestellungen enthalten. Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.

Die Zahl der benötigten Unterschriften richtet sich nach der Anzahl der Gemeindeanwohner. Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 Prozent, bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 Prozent, bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens 8 Prozent, bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 7 Prozent, bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 Prozent, bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens 5 Prozent und mit mehr als 500.000 Einwohnern von mindestens 3 Prozent der Gemeindebürger unterschrieben sein.

Thema eines Bürgerentscheids können nur Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sein, beispielsweise Verkehrsprojekte, öffentliche Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen oder Bauleitpläne, also das Städtebaurecht. Nicht statthaft ist ein Bürgerentscheid über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten sowie über die Haushaltssatzung, also das Haushaltsrecht.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss der Gemeinderat innerhalb eines Monats nach Einreichung entscheiden. Gegen die Entscheidung kann ohne Vorverfahren Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei zulässigem Bürgerbegehren darf grundsätzlich bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane getroffen bzw. nicht mit dem Vollzug begonnen werden.

Bei zulässigem Bürgerbegehren ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Die Frage des Bürgerentscheids ist in der Weise entschieden, wie sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Die Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern muss mindestens 20 Prozent, bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent und mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten betragen.

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid).

Der Bürgerentscheid wirkt wie ein Gemeinderatsbeschluss und kann innerhalb eines Jahres grundsätzlich nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Anwaltliche Beratung von Bürgern und Interessengemeinschaften

Das Bürgerbegehren ist Gegenstand unserer Tätigkeit. Wir beraten und vertreten Bürger und Interessengemeinschaften hinsichtlich Bürgerbegehren insbesondere wie folgt:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Bürgerbegehren
  • Beratung und Vertretung bei Klagen und Eilanträgen wegen Bürgerbegehren vor den Verwaltungsgerichten