Verwaltungsgericht

Schild Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist eröffnet, wenn es sich bei der Rechtsstreitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, z.B. Baurecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Welche Kammer bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zuständig ist, ist in der Regel dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zu entnehmen. Meist gibt es feste thematische Zuordnungen zu den entsprechenden Kammern, z.B. Planfeststellung, Abfallrecht, Umweltrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Antrag auf Zulassung der Berufung oder die Berufung, wenn diese zugelassen wurde, statthaft. Für das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist normalerweise der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Oberverwaltungsgericht (OVG) zuständig. Möglich ist allerdings auch, gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision einzulegen, für die das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Urteil, sondern ein Beschluss im Eilverfahren, kann der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.