Verwaltungsgerichtshof / OVG

verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Oberverwaltungsgericht ist Berufungsinstanz und Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Während die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile durch das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof bzw. das OVG zugelassen werden muss, ist die Beschwerde nicht zulassungspflichtig. Neben der Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof bzw. das OVG als erstinstanzliches Gericht insbesondere zuständig für Normenkontrollklagen über die Gültigkeit baurechtlicher Satzungen im Städtebaurecht, z. B. Bebauungspläne, und landesrechtlicher Vorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, also Verordnungen (z.B. im Natur- und Landschaftsschutzrecht oder Wasserrecht) und Satzungen (z.B. im Kommunalabgabenrecht). Darüber hinaus entscheidet der Verwaltungsgerichtshof bzw. das OVG erstinstanzlich als Flurbereinigungssenat und bei technischen Großvorhaben, wie bestimmten Planfeststellungsverfahren.